Die Erbschaftssteuer im Überblick
Die Erbschaftssteuer im Überblick
Tritt der Erbfall ein, so ist das Erbe grundsätzlich steuerpflichtig. Dennoch ist auf die meisten Erbschaften keine Erbschaftsteuer fällig.
Der Hauptgrund für die Steuerfreiheit sind die im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) vorgesehenen Freibeträge.
Für den überlebenden Ehegatten gibt es einen Freibetrag in 500.000 €. Den Kindern steht ein Freibetrag in Höhe von jeweils 400.000 € zu. Enkel deren Eltern noch leben haben einen Freibetrag von 200.000 €. Unverheirateten Paaren steht lediglich ein Freibetrag in Höhe von 20.000 € zu.
Zudem gibt es weitere Freibeträge, für die geprüft werden muss, ob eine Inanspruchnahme in Betracht kommt. Diese Freibeträge sind im Wesentlichen der Versorgungsfreibetrag und der Pflegefreibetrag.
Auch sieht das ErbStG bestimmte Steuerbefreiungen vor.
Eine wichtige Steuerbefreiung ist die Steuerbefreiung für Hausrat. So bleibt Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke für den überlebenden Ehegatten steuerfrei soweit der Wert insgesamt 41.000 € nicht übersteigt.
Auch kann das sogenannte Familienheim (Wohnung oder Haus) für den überlebenden Ehegatten steuerfrei bleiben. Zweck dieser Steuerfreistellung ist, den gemeinsamen familiären Lebensraum zu schützen und das Familiengebrauchsvermögen krisenfest zu erhalten. Verkürzt dargestellt sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, dass der überlebende Ehegatte das selbstgenutzte Familienheim selber nutzen muss. Die Steuerbefreiung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der überlebende Ehepartner aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist. Ein solcher Grund kann beispielweise die Unterbringung in einem Pflegeheim sein.
Um Erbschaftsteuer zu sparen kann es sich bei hohen Vermögen anbieten, das Vermögen bereits zu Lebzeiten im Wege der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen. So können mit einer langfristig geplanten Schenkungsstrategie die persönlichen Freibeträge des ErbStG – die Freibeträge können alle zehn Jahre in voller Höhe ausgeschöpft werden – mehrfach genutzt werden. Eine solche Entscheidung sollte jedoch sehr gut anhand der individuellen Lebensumstände und Bedürfnisse abgewogen werden. Allein aus Gründen einer Steuerersparnis sollte das gesamte Vermögen nicht auf die nächste Generation übertragen werden.
Wie immer gilt: Ein solcher Beitrag kann allenfalls Grundzüge darstellen und eine grobe Orientierung geben. Das Steuerrecht ist komplex und die individuellen Lebenssituationen sind verschieden.
Um keine bösen Überraschungen zu erleben, empfiehlt es sich deswegen die Unterstützung einer fachkundigen Person hinzuzuziehen.