Hilfe wenn’s kracht
Hilfe wenn’s kracht
Jedes Jahr passieren Unfälle. Der Statistik nach waren es letztes Jahr ca. 2,4 Millionen. Über 360.000 Personen wurden dabei verletzt, mehr als 2.700 starben bedauerlicherweise.
Um so wichtiger ist Hilfe, wenn man Beteiligter an einem solchen Unfall im Straßenverkehr ist. Sei es als Geschädigter um seinen Schaden ersetzt zu verlangen oder als Beschuldigter um sich im Strafverfahren vertreten zu lassen.
Welche Möglichkeiten gibt es? Ein alltäglicher Unfall: Ein Fahrer fährt bei „grün“ über die Kreuzung und wird von einem anderen PKW erfasst. Es kommt zum Sachschaden, außerdem wird der Fahrer verletzt.
Zunächst kann der Fahrer des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs seinen Sachschaden verlangen. Das sind zu aller erst die Abschleppkosten, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig ist. Anschließend muss festgestellt werden, was kann mit dem PKW gemacht werden. Kann er noch repariert werden oder handelt es sich schon um einen Totalschaden.
Hierzu darf sich der Geschädigte an einen Sachverständigen wenden, dessen Kosten ebenfalls im Rahmen der Haftungsquote erstattet werden. Nur bei kleinen Bagatellschäden bis ca. 700 € reicht regelmäßig ein Kostenvoranschlag aus.
Wenn der Gutachter die Reparatur freigibt, kann der Geschädigte die Reparaturkosten verlangen. Entweder netto, wenn er sich den Schaden auszahlen lässt oder brutto, wenn er die Reparatur durchführen lässt. Bei einem Totalschaden gibt es den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.
Für den Zeitraum der Reparatur bzw. der Ersatzbeschaffung besteht zumeist Anspruch auf den Nutzungsausfallschaden bzw. die Übernahme von Mietwagenkosten.
Nachdem der Fahrer auch verletzt wurde, sind hier die Behandlungskosten, die nicht von Berufsgenossenschaft oder Krankenkasse übernommen werden, zu erstatten. Hinzu kommen Schmerzensgeld, Verdienstausfallschaden und eventuell ein Haushaltsführungsschaden.
Zu guter Letzt dürfen Sie nach der Rechtsprechung einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen, dessen Kosten ebenfalls im Rahmen der Haftungsquote vom Schädiger bzw. dessen Versicherer zu erstatten sind.
Wenn Sie vorliegend im Beispielsfall nicht als Geschädigter beteiligt wären, sondern als derjenige, der über „rot“ gefahren ist, so sollten Sie sich ebenfalls vertreten bzw. verteidigen lassen.
Hier könnten neben der Ordnungswidrigkeit, bei „rot“ über die Ampel gefahren zu sein, auch Straftaten verwirklicht werden. Entweder eine Straßenverkehrsgefährdung oder, nachdem der Fahrer des anderen PKW verletzt wurde, zumindest eine fahrlässige Körperverletzung.
Somit droht nicht nur ein Bußgeld, sondern bei einer Straftat neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch Fahrverbot oder die Fahrerlaubnisentziehung.
Letztlich kann unabhängig von Straftaten eine Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde angebracht sein, wenn sich durch den Unfall bspw. gezeigt hat, dass der Fahrer nicht mehr geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das kann entweder dadurch veranlasst sein, dass Ausfallerscheinungen zu Tage getreten sind oder sich auch der Konsum von Betäubungsmittel gezeigt hat.
In allen Fällen empfiehlt es sich möglichst frühzeitig Hilfe zu suchen und am besten einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufzusuchen.