Anspruch auf übliche Vergütung bei unterlassener Ausbildung
Anspruch auf übliche Vergütung bei unterlassener Ausbildung
Das Arbeitsgericht Bonn hat sich mit der Frage beschäftigt, ob einem Auszubildenden, der tatsächlich nicht ausgebildet wird, lediglich eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 775,00 € brutto zusteht.
Zwischen den Parteien wurde zunächst ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Der Arbeitgeber meldete jedoch weder das Ausbildungsverhältnis bei der zuständigen Innung, noch den „Auszubildenen“ bei der Berufsschule an. Nach Vortrag des „Auszubildenen“ erhielt dieser lediglich eine einmalige Einweisung in seine Tätigkeit und wurde sonst 39 Stunden in der Woche als Reinigungskraft eingesetzt, wofür er lediglich eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 775,00 € brutto erhielt.
Nach Auffassung des Gerichts war dies nicht möglich. Vielmehr hat der „Auszubildende“ einen Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 BGB. Im konkreten Fall entsprach dieser Lohn der tariflichen Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers.
(Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.07.2021, Az 1 Ca 308/21 – noch nicht rechtskräftig)

