Anspruch auf Löschung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf Löschung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das LAG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 23.11.2018 erstmals entschieden, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abmahnung aus der Personalakte aufgrund der Datenschutzgrundverordnung zu entfernen ist.
Im vorliegenden Fall hat es zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen gegeben, weswegen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilte. Diese wurde in der Personalakte aufbewahrt, die in Papierform geführt wurde.
Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde verlangte der Arbeitnehmer, diese Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Das LAG hat nun entschieden, dass die Abmahnung aufgrund von Art. 17 Abs. 1 DSGVO aus der Personalakte gelöscht werden muss. Die Abmahnung enthält personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
Der Arbeitgeber war verpflichtet die erhobenen Daten zu löschen, da der Zweck für deren Erhebung entfallen ist. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfiel der ursprüngliche Zweck der Abmahnung, die Warnfunktion mit der Folge einer möglichen Kündigung. Auch aufgrund einer Rüge- und Dokumentationsfunktion besteht kein Grund mehr, die Abmahnung in der Personalakte zu behalten, da im vorliegenden Fall auch keine offenen arbeitsrechtlichen Ansprüche mehr bestanden haben.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen, da diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, musste der Arbeitnehmer darlegen, dass es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Abmahnung ihm noch schaden könnte. Diese Anforderung würde mit der neuen Rechtsprechung entfallen.
LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018, Az. 5 Sa 7/17