BAG: Außerordentliche Kündigung bei Vertragspflichtverletzung im Zusammenwirken mit anderen Beschäftigten
BAG: Außerordentliche Kündigung bei Vertragspflichtverletzung im Zusammenwirken mit anderen Beschäftigten
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2018 (Az. 2 AZR 370/18) entschieden, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer vertragswidrigen Absprache sowohl mit der Personalreferentin als auch dem Vorgesetzten über Jahre hinweg Überstunden falsch dokumentiert und so zu Unrecht eine erhöhte Vergütung erhält.
Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer (Kläger) dazu verpflichtet seine monatlich geleisteten Überstunden zu dokumentieren. Infolge seiner Ernennung zum Abteilungsleiter entfielen bestimmte Erschwerniszuschläge, die der Kläger seither erhalten hat. Da dem Kläger dies missfiel, schlug die Personalreferentin im Beisein des Vorgesetzten des Klägers vor, dass der Kläger anstelle des durchschnittlichen monatlichen Zuschlagsbetrag entsprechende Überstunden dokumentieren soll. Dies machte der Kläger auch über mehrere Jahre so.
Nachdem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangt hat und den Kläger zu diesem Sachverhalt angehört wurde, wurde das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.
Das Bundesarbeitsgericht sah diese Kündigung als berechtigt an. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Verpflichtung Arbeitszeiten korrekt zu dokumentieren kann ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen können.
Ein Arbeitnehmer, der den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit selbst führen muss und vorsätzlich falsche Arbeitszeiten dokumentiert, missbraucht das Vertrauen des Arbeitgebers in der Regel schwer.
Dies wird nicht dadurch abgemildert, dass der Kläger auf Anregung der Personalreferentin von und mit Billigung seines Vorgesetzten dies getan hat. Dem Kläger war bekannt, dass diese zu einer solchen Zusage nicht bis befugt waren. Aufgrund des kollusiven Zusammenwirkens konnte der Kläger vielmehr sicher sein, dass seine Pflichtverletzung nicht schnell entdeckt werde.
(BAG, Urteil vom 13.12.2018, Az. 2 AZR 370/18)

