BAG: Rundung von bruchteiligen Urlaubstagen
BAG: Rundung von bruchteiligen Urlaubstagen
Mit seinem Urteil vom 08.05.2018 (Az. 9 AZR 578/17) hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach eine Rundung von Urlaubstagen nur bei ausdrücklicher Anordnung in Betracht kommt.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin einen rechnerischen Anspruch auf Urlaub von 28,15 Tagen. Ihr Arbeitgeber rundete diesen Betrag ab und gewährte der Klägerin lediglich 28 Urlaubstage.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun nochmals klargestellt, dass eine solche Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen grundsätzlich nicht möglich ist. Dies folgt aus § 5 BurlG. Nach dessen Abs. 2 sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden. Daraus folgt, dass ein Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, weder auf einen vollen Urlaubstag auf- noch abgerundet werden kann.
Eine Ausnahme besteht hiervon nur, soweit ein Auf- oder Abrunden gesetzlich, tarif- oder arbeitsvertraglich vorgesehen ist. In dem entschiedenen Sachverhalt war dies jedoch nicht der Fall.
(BAG, Urteil vom 23.1.2018 – 9 AZR 200/17)

