BAG: Vorübergehender Beschäftigungsbedarf - Ein Fall des §§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Teilzeitbefristungsgesetz?
BAG: Vorübergehender Beschäftigungsbedarf - Ein Fall des §§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Teilzeitbefristungsgesetz?
Mit Urteil vom 21.08.2019 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinandergesetzt unter welchen Voraussetzungen die Befristung eines Arbeitsvertrages aufgrund vorübergehenden Beschäftigungsbedarf nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Teilzeitbefristungsgesetz möglich ist.
Gemäß § 14 Teilzeitbefristungsgesetz kann ein Arbeitsvertrag zeitlich befristet werden, wenn dies durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt unter anderem dann vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist dies dann der Fall, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb oder der Dienststelle kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeit-geber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die allgemeine Unsicherheit über die zu-künftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. […]
Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt.
Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet ein-gestellt, muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte.
BAG, Urteil vom 21.8.2019, Az. 7 AZR 572/17

