Berufsausbildung zwischen Erwartungen und Rechte der Auszubildenden
Berufsausbildung zwischen Erwartungen und Rechte der Auszubildenden
Früher galt das Motto „Lehrjahre sind keine Herrenjahre“. Dazu mussten die Lehrlinge bzw. ihre Eltern auch für die Ausbildung zahlen.
Dies alles hat sich in der Zwischenzeit grundsätzlich geändert.
So regelt das 105 Paragraphen umfassende Berufsausbildungsgesetz grundlegend in § 1 BBiG als Ziel der Berufsausbildung, dass dem Auszubildenden berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln sind.
Dazu muss der Ausbilder mit dem Auszubildenden eine Berufsausbildungsvertrag schließen in dem z. B. Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer der Ausbildung, Urlaub, etc. geregelt sind.
Kontrolliert wird dies dadurch, dass die Ausbildungsverträge der dafür zuständigen Kammer vorgelegt werden müssen.
Zuständig sind bei handwerklicher Ausbildung die Handwerkskammer, ansonsten die IHK.
Wie in jedem Arbeitsverhältnis gibt es auch im Berufsausbildungsverhältnis Spannungen zwischen den Beteiligten.
Eine einseitige Auflösung nach Ablauf der Probezeit kann gem. § 23 BBiG zu einem Schadensersatzanspruch für Ausbilder und Auszubildenden führen, wenn der jeweils andere Teil den Grund für den Auflösungsvertrag zu vertreten hat.
Auch können die Ausbilder, was oft verkannt wird, das Ausbildungsverhältnis nur unter folgenden Bedingungen kündigen.
Gemäß § 22 BBiG kann während der Probezeit, die zwischen 1 bis 4 Monate betragen kann, jederzeit ohne Kündigungsfrist gekündigt werden.
Danach nur, wenn die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung vorliegen, also ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten des Auszubildenden vorliegt.
Der Auszubildende seinerseits kann nach Ablauf der Probezeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen, wenn er diese Berufsausbildung aufgibt.
Im schriftlichen Kündigungsschreiben des Ausbilders müssen die Kündigungsgründe genau aufgeführt werden.
Schriftliche Begründungen wie die, „der oder die hat keine Lust mehr“ oder „du warst frech“, reichen nicht aus, so dass die Kündigung allein aus diesen formalen Gründen unwirksam ist.
Kündigt der Ausbilder aus Sicht des Auszubildenden zu Unrecht, dann muss der Auszubildende vor Anrufung des Arbeitsgerichtes gem. § 111 II ArbGG ein Schlichtungsverfahren durchführen.
Der Auszubildende ist also in der heutigen Zeit nicht mehr rechtlos.
Auf der anderen Seite hat er au genau geregelte Pflichten.

