BVerfG: Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen grundsätzlich verfassungsgemäß
BVerfG: Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen grundsätzlich verfassungsgemäß
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist die Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf die erstmalige Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG) mit dem Grundgesetz vereinbar. Zugleich hat das BVerfG der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Abfuhr erteilt, wonach ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund trotz § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG auf bis zu zwei Jahre befristet werden kann, wenn eine frühere Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt.
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG regelt, dass sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt ist. Eine erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ist danach nicht möglich. Das BVerfG hält dies grundsätzlich mit dem Grundgesetz für vereinbar. Die „Verhinderung von Kettenbefristungen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trägt der Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis und auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung“. Dies jedoch nur insofern, „soweit die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich des Schutzes vor Kettenbefristungen bedürfen und andernfalls das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform gefährdet wäre“.
Die Rechtsprechung des BAG, wonach ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund auf bis zu zwei Jahre selbst dann erneut befristet werden kann, wenn eine frühere Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt, ist hingegen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das BVerfG sagt dazu, dass richterliche „Rechtsfortbildung […] den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen“ darf. Der Gesetzgeber hat eine solche Frist gerade nicht vorgesehen.
BVerfG (Erster Senat), Beschl. v. 6.6.2018 – 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14

