Das BAG zu den notwendigen Arbeitsmitteln bei Fahrradlieferanten
20.01.2022
Das BAG zu den notwendigen Arbeitsmitteln bei Fahrradlieferanten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob Fahrradlieferanten, die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, Anspruch auf ein Fahrrad und Mobiltelefon haben.
Mit Urteil vom 10.11.2021 hat das Gericht einen solchen Anspruch anerkannt. Bei Fahrrad und Mobiltelefon handelt es sich um notwendige Arbeitsmittel, die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind.
Durch Arbeitsvertrag kann hiervon abgewichen werden. Wenn es sich bei solchen Vereinbarungen um AGB des Arbeitsgebers handelt, sind diese jedoch nur dann wirksam, wenn eine angemessene finanzielle Kompensation verabredet wurde.
BAG, Urteil vom 10.11.2021, Az. 5 AZR 334/21

- Fachanwalt für Arbeitsrecht
(07191) 62091

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