Das BAG zum Verfall von Urlaubsansprüchen
Das BAG zum Verfall von Urlaubsansprüchen
Mit Urteil vom 19.02.2019 (Az. 9 AZR 541/15) hat das Bundesarbeitsgericht zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Urlaubsansprüche verfallen können.
Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Urteil des EuGHs vom 06.11.2018 (Az. C-684/16), wonach Art. 7 RL 2003/88/EG und Art. 31 II GRCh einer nationalen Regelung wie § 7 III BUrlG entgegenstehen. Nach § 7 III BUrlG verliert ein Arbeitnehmer, der keinen Urlaubsantrag gestellt hat, am Ende des Bezugszeitraums die ihm zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub. Dies ist mit Unionsrecht nicht vereinbar.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung nun verfeinert. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs hat.
Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmer auffordern - gegebenenfalls förmlich -, seinen Jahresurlaub zu nehmen.
Zudem muss dem Arbeitnehmer klar und rechtzeitig mitgeteilt werden, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nutzt.

