Das BAG zum zeitlichen Horizont von sachgrundlosen Befristungen bei Vollbeschäftigung
Das BAG zum zeitlichen Horizont von sachgrundlosen Befristungen bei Vollbeschäftigung
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 17.04.2019 zu der Frage Stellung genommen, ob eine Vollbeschäftigung die etwa 15 Jahre zurückliegt der Wirksamkeit einer erneuten Befristung entgegensteht.
Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer bereits vom 29.05.1997 bis zum 28.05.1999 bei dem Arbeitgeber sachgrundlos befristet angestellt. Ab 02.05.2014 bis 30.04.2016 kam es in ähnlicher Position erneut zu einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis.
Durch Klage vor dem Arbeitsgericht hat sich der Arbeitnehmer dagegen gewehrt, dass sein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.04.2016 enden soll. Der Arbeitnehmer macht geltend, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die vereinbarte Befristung am 30.04.2016 beendet worden ist, sondern vielmehr unbefristet fortbesteht.
Das Arbeitsgericht hat nun entschieden, dass die sachgrundlose Befristung nicht zulässig war und damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 6.6.2018 – 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14) wurde die alte BAG Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine Vollbeschäftigung die mehr als drei Jahre zurückliege für eine erneute Befristung unschädlich sei.
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch eine erneute Befristung in bestimmten Ausnahmefällen zugelassen. Unter anderem wäre eine solche möglich, wenn die Vollbeschäftigung sehr lange zurückliege. Bei einem Zeitraum von ca. 15 Jahren liegt nach Ansicht des BAG, ohne das Hinzutreten von weiteren besonderen Umständen, grundsätzlich keine sehr lange zurückliegende Vollbeschäftigung vor. Der Entfristungsklage des Arbeitnehmers war daher stattzugeben.
(BAG, Urteil vom 17.4.2019 – 7 AZR 323/17)

