Das Urlaubsrecht im Überblick
Das Urlaubsrecht im Überblick
Der Urlaub ist ein Dauerthema der arbeitsrechtlichen Beratung. So kann es Probleme geben, wenn der Chef den Urlaub nicht oder nicht wie gewünscht genehmigt. Eine häufige Frage ist auch, was mit dem Resturlaub geschieht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Dieser Beitrag liefert einen Überblick über die Grundstruktur der rechtlichen Rahmenbedingungen und spricht einige immer wieder auftretende Aspekte an.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die gesetzliche Mindestanzahl an Urlaubstagen ist von der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitstage pro Woche abhängig. Bei einer Arbeitswoche mit fünf Arbeitstagen besteht ein Mindesturlaub von 20 Tagen. Bei einer Viertagewoche beträgt der Mindesturlaub 16 Tage. Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, wie viele Arbeitsstunden pro Tag geleistet werden.
Darüber hinaus können dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag eine höhere Anzahl an Urlaubstagen zustehen.
Der Erholungsurlaub geht nicht unter, wenn der Arbeitnehmer während seines Urlaubs erkrankt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis nachweist. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt dies auch dann, wenn der Urlaub innerhalb von Betriebsferien gewährt wurde.
Während des Urlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsentgelt. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, welchen der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.
Zusätzlich zum Urlaubsentgelt kann der Arbeitgeber Urlaubsgeld gewähren. Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht. Regelmäßig ergibt sich ein solcher Anspruch aus dem Arbeitsvertrag.
Urlaub erteilt der Arbeitgeber. Üblicherweise stellt der Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag. Erst wenn dieser genehmigt wurde, darf der Urlaub angetreten werden. Eigenmächtig darf der Arbeitnehmer nicht von der Arbeit Fernbleiben. Eine Selbstbeurlaubung stellt einen Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten dar und kann zu einer Abmahnung oder einer Kündigung führen.
Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen. Jedoch kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Dies kann beispielsweise eine Unterbesetzung eines Betriebs oder einer Abteilung wegen eines besonders hohen Krankenstandes sein.
Wird das Arbeitsverhältnis beendet und es besteht noch ein Resturlaubsanspruch, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Dieser Geldanspruch entsteht auch bei einer fristlosen Kündigung. War der Arbeitnehmer vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses krank, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Abgeltung seines Resturlaubs.
Der Teufel steckt in solchen Konstellationen oftmals im Detail. So unterliegt die Rechtsprechung, sei es durch den europäischen Gerichtshof oder des Bundesarbeitsgerichts, einem ständigen Wandel. Eine Beratung durch einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist deshalb regelmäßig anzuraten.

