Der erste Arbeitsvertrag: Das gilt es zu beachten
Der erste Arbeitsvertrag: Das gilt es zu beachten
Der Einstieg in das Berufsleben steht an. Nach der Bewerbungsphase oder im Anschluss an die Ausbildung wird der neue Arbeitsvertrag vorgelegt. Bevor Sie den Vertrag unterzeichnen, sollte dieser ausgiebig geprüft werden. Dabei ist darauf zu achten, ob sich wirklich alle im Bewerbungsgespräch gemachten Zusagen auch im Arbeitsvertrag wiederfinden. Der folgende Beitrag wird einige Punkte aufzeigen, die Sie bei ihrer Prüfung beachten sollten.
Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag. Auch wenn ein Arbeitsvertrag mündlich abgeschlossen werden kann, wird der Vertrag regelmäßig schriftlich vor Arbeitsbeginn abgefasst. Die Schriftform ist bereits deswegen angeraten, um späteren Streitfragen über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses vorzubeugen.
Neben dem Namen und der Anschrift der Vertragsparteien sollte der Arbeitsvertrag auch den Beschäftigungsbeginn sowie die Art der Tätigkeit beinhalten. Weiter sollte im Arbeitsvertrag die Arbeitszeit – gibt es z.B. Regelungen zu Überstunden? – und der jährliche Erholungsurlaub geregelt werden. Zudem kann vereinbart werden, dass sich der Arbeitgeber vorbehält, den Arbeitnehmer an einen anderen Ort zu versetzen und ihm eine andere als die ursprünglich im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit zuzuweisen.
Es ist zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu unterscheiden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist dringend auf die Schriftform zu achten.
Ein wichtiger Punkt ist die Regelung des Lohnanspruchs. Wichtige Fragen sind hierbei: In welcher Höhe gibt es Lohn? Wie setzt sich dieser Lohn zusammen (feste Vergütung, variable Vergütung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld etc.)? Werden beispielsweise Sonderzahlungen von einem Jahr auf das andere eingestellt und ist hierzu nichts im Arbeitsvertrag geregelt, so führt dies häufig zu Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Gerade Berufsanfänger sollten darauf achten, ob eine Probezeit vereinbart wurde. Regelmäßig dauert die Probezeit sechs Monate und das Arbeitsverhältnis kann innerhalb der Probezeit mit einer vereinbarten Frist von lediglich zwei Wochen gekündigt werden. Im Übrigen sieht das Gesetz besondere Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse vor. Diese verlängern sich für den Arbeitgeber mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es ist möglich, von den gesetzlichen Kündigungsfristen durch individualvertragliche Vereinbarung abzuweichen. Aufgrund des Fachkräftemangel werden oftmals längere Kündigungsfristen vereinbart, um einen kurzfristigen Wechsel des Mitarbeiters zu verhindern.
Auch sind Wettbewerbs- sowie Geheimhaltungsklauseln gut zu prüfen. Gerade wenn der Arbeitsvertrag Vertragsstrafen vorsieht, lohnt sich die fachmännische Prüfung regelmäßig.
Arbeitsverträge können zudem Regelungen zu Fristen, in denen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen sind, sowie spezielle Regelung, wie sich ein Arbeitnehmer zu verhalten hat, wenn er arbeitsunfähig erkrankt, enthalten.
Verweist der Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag, sollten Sie auch den Tarifvertrag überprüfen.
Da nicht jede Vereinbarung im Arbeitsvertrag auch wirksam ist, kann es durchaus lohnenswert sein, den Arbeitsvertrag, durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

