Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen in Zeiten von Corona – für alle eine Herausforderung
Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen in Zeiten von Corona – für alle eine Herausforderung
Der „Coronavirus“ bringt für eine Vielzahl von Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Neben der Inanspruchnahme von Kurzarbeit werden nun auch viele Arbeitgeber mit dem Gedanken spielen Mitarbeitern zu entlassen. Bereits jetzt haben einige Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Eine Kündigung „wegen Corona“ bedeutet nicht automatisch, dass eine Kündigung auch rechtmäßig ist. Auch in diesen schwierigen Zeiten sind die Grundsätze des Arbeitsrechts weiterhin zu beachten. So hat der Arbeitgeber unter anderem die Kündigungsfristen sowie die besonderen Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu beachten.
Findet das Kündigungsschutzgesetz auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, so ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.
In Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus ist eine krankheits- bzw. personenbedingte Kündigung denkbar. Eine solche Kündigung wird jedoch regelmäßig an der negativen Gesundheitsprognose scheitern. Zudem müssen betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt und die Kündigung verhältnismäßig sein.
Im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes kann das Arbeitsverhältnis außerdem aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden. Dies setzt ein Fehlverhalten bzw. eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers voraus. Hierbei ist zum Beispiel an eine Arbeitsverweigerung aus Angst vor einer Ansteckung zu denken. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen. Unter bestimmten Umständen, kann das Erbringen der Arbeitsleistung jedoch unzumutbar sein. Es kommt dabei entscheidend auf die individuelle Situation im Unternehmen an. Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist zudem regelmäßig eine Abmahnung auszusprechen.
Aufgrund der teilweise massiven Beeinträchtigung des Wirtschaftslebens stellt die betriebsbedingte Kündigung den wichtigsten Kündigungsgrund im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes da. Dazu muss der Arbeitgeber eine unternehmerische Entscheidung treffen, die dazu führt, dass ein oder mehrere Arbeitsplätze (dauerhaft) wegfallen. Für eine wirksame Kündigung hat der Arbeitgeber eine Vielzahl von Punkten zu beachten. So ist beispielsweise ein nur zeitlich beschränkter Auftragsrückgang für eine Kündigung regelmäßig nicht ausreichend. Es darf weiterhin keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz vorliegen. Der Arbeitgeber hat zudem eine Interessenabwägung sowie Sozialauswahl durchzuführen.
Kaum ein Lebenssachverhalt gleicht dem anderen, sodass eine fundierte Einschätzung nur für den Einzelfall getroffen werden kann.
Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, so muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Kündigung grundsätzlich wirksam.
Insbesondere im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes werden an die Wirksamkeit der Kündigung erhebliche Anforderungen gestellt.
Es lohnt sich daher meistens, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen.

