Diensthandy, Werkzeug & Co. - Welche Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen?
Diensthandy, Werkzeug & Co. - Welche Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen?
Arbeitgeber haben ihren Mitarbeitern die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Dies können unter anderem Werkzeuge, Maschinen, Geschäftsunterlagen sowie ein Dienstwagen sein.
Dies klingt zunächst banal, kann jedoch im Einzelfall zu erheblichen Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen.
So hat das Bundesarbeitsgericht jüngst geurteilt, dass ein Arbeitgeber Fahrradlieferanten Fahrrad und Mobiltelefon als notwendige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen muss (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2021 – 5 AZR 334/21).
Von diesem Grundsatz kann durch vertragliche Regelung abgewichen werden. Die Wirksamkeit einer solchen Regelung kann jedoch davon abhängen, dass der Arbeitnehmer eine angemessene finanzielle Kompensation für die Nutzung eigener Mittel erhält.
Diese Leitlinien sind grundsätzlich auch auf die gerade seit der Pandemie weit verbreiteten Homeoffice-Tätigkeiten zu übertragen.
Auch Auszubildende haben einen Anspruch, dass ihnen alle Ausbildungsmittel für die Ausbildung sowie für die Prüfungen kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Die Übergabe der Arbeitsmittel sollten die Arbeitgeber dokumentieren und bestätigen lassen. Zudem empfiehlt es sich, z.B. bei einem Dienstwagen, die Benutzung der Sache zu regeln.
Es versteht sich von selbst, dass die vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsmittel den geltenden Arbeitsschutzbestimmungen entsprechen müssen.
Beschafft ein Arbeitnehmer Arbeitsmittel auf eigene Kosten, muss der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen diese Kosten als notwendige Auslagen ersetzen.
Soweit nichts anderes geregelt wurde, müssen die Sachen nach Ende der Beschäftigungsdauer zurückgegeben werden.
Beschädigt oder verliert der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel schuldhaft, haftet er grundsätzlich für den daraus entstehenden Schaden. Dabei sind die speziellen Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung anwendbar.
Im Einzelfall kann die Feststellung des Umfangs der Haftung überaus streitig sein.
Da in solchen Fällen – wie so oft – der Teufel im Detail steckt und kaum ein Fall dem anderem gleicht, empfiehlt sich, einen kompetenten, qualifizierten rechtlichen Berater hinzuzuziehen.

