Gut ausgebildet, trotzdem eine ungewisse Zukunft
Gut ausgebildet, trotzdem eine ungewisse Zukunft
Viele Auszubildende freuen sich nach Abschluss ihrer Ausbildung darauf, dass sie jetzt endlich im Berufsleben angekommen sind und dauerhaft einen gutbezahlten Job, der ihrer Ausbildung entspricht, aufnehmen zu können, damit sie nicht nur für die berufliche, sondern auch die persönliche Zukunft bereits die Weichen stellen können.
Sozialpolitisch ist es der Wille des Gesetzgebers, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.
Den Abschluss eines solchen unbefristeten Arbeitsvertrages scheuen jedoch viele Unternehmen, da sie nach dem Kündigungsschutzgesetz nach einer 6-monatiger Beschäftigung und einer Mitarbeiterzahl von mehr als 10 Arbeitnehmer Kündigungen nur unter erschwerten Bedingungen, wie verhaltensbedingt, krankheitsbedingt oder betriebsbedingt aussprechen können.
Einfacher ist es deshalb, wenn das Arbeitsverhältnis zeitlich befristet ist und damit nach Ablauf der Befristung endet.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt es zwei Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu befristen. Zum einen braucht man einen sachlichen Grund, wie zum Beispiel, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung vorübergehend besteht oder die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers notwendig ist.
Ein besonderer Sachgrund besteht gem. § 21 BEEG für die Befristung während der Elternzeit.
Weiter gibt es die sachgrundlose Befristung bis zur Dauer von 2 Jahren. I
Dabei ist im Zeitrahmen der 2 Jahre höchstens eine dreimalige Verlängerung zulässig. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor beim Arbeitgeber tätig war. Da eine solche sachgrundlose Befristung für den Arbeitgeber erhebliche Vorteile und dem Arbeitnehmer Nachteile bringt, ist die sachgrundlose Befristung politisch sehr umstritten. Teilweise wird, so auch bei einer der Regierungsparteien, gefordert, die sachgrundlose Befristung ersatzlos abzuschaffen.
Nach § 14 I 2 Nr. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes besteht für den befristeten Abschluss eines Arbeitsvertrages ein Sachgrund, wenn die Befristung im Anschluss an die Ausbildung erfolgt.
Das gesetzgeberische Ziel ist es, den Übergang des Auszubildenden in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
Hat sich jedoch ein Auszubildender als zuverlässig und fachlich talentiert erwiesen, so kann ihn der Ausbilder im Anschluss an die Ausbildung auch unbefristet beschäftigen.
Wegen des aktuellen starken Bedarfes an Facharbeitern, wird der Ausbildungsbetrieb seine Auszubildenden eher unbefristet weiterbeschäftigen, als dies in Zeiten schlechter wirtschaftlicher Bedingungen der Fall ist.
Unabhängig von den vorgenannten rechtlichen Regelungen ist eine Befristung gerade nach Abschluss der Ausbildung für den beruflichen und damit persönlichen Werdegang des Auszubildenden nicht zufriedenstellend, da nach Beendigung der Befristung im Anschluss an die Ausbildung der Arbeitnehmer in eine Vielzahl von sachgrundlosen befristeten Arbeitsverhältnisse geraten kann und damit massiv in der Planung seiner privaten Zukunft, wie Heirat etc. beeinträchtigt ist.
Rechtlich lässt sich das Problem nicht lösen. Hier ist der Gesetzgeber gefragt, wobei, wie immer bei politischen Entscheidungen, die unterschiedlichen Interessen, also der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, einander gegenüberstehen und im Ergebnis der politisch Stärkere gewinnt.

