Hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Mitteilung der privaten Mobilfunknummer?
Hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Mitteilung der privaten Mobilfunknummer?
Das Landesarbeitsgericht Thüringen musste sich mit dieser Frage beschäftigen, nachdem ein Arbeitnehmer abgemahnt wurde, weil er sich geweigert hatte, seinem Arbeitgeber seine private Mobilfunknummer mitzuteilen.
Das Gericht geht davon aus, dass die Erfassung der Mobilfunknummer ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitgebers darstellt.
Dieser Eingriff ist nicht erst in einer Kontaktaufnahme zu sehen, sondern liegt bereits darin, dass die Mobilfunknummer gespeichert werde und damit die Möglichkeit bestehe, dass der Arbeitnehmer jederzeit und an jedem Ort kontaktiert werden kann.
Ein Anspruch auf Herausgabe der Mobilfunknummer besteht daher nur ausnahmsweise. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber ohne Kenntnis der Mobilfunknummer im Einzelfall eine legitime Aufgabe, für die der Arbeitnehmer eingestellt ist, nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann und ihm eine andere Organisation der Aufgabenerfüllung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
LAG Thüringen, Urteil vom 16.5.2018, Az. 6 Sa 442/1