Konflikte im Ausbildungsverhältnis – Das Schlichtungsverfahren
Konflikte im Ausbildungsverhältnis – Das Schlichtungsverfahren
Auch Ausbildungsverhältnisse bleiben nicht von Konflikten verschont. Typische Streitpunkte sind die Vergütung, Mängel in der Ausbildung und sogar die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.
Kann der Konflikt nicht gelöst werden, bleibt oftmals nur die Klärung durch eine dritte Stelle.
Hierbei sind bei bestehenden Ausbildungsverhältnissen einige Besonderheiten zu beachten.
Anders als bei einem normalen Arbeitsverhältnis, kann der Streit nicht direkt vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden.
Vielmehr ist vor Erhebung der arbeitsgerichtlichen Klage zwingend der Schlichtungsausschuss anzurufen. Dieser Schritt ist nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz eine vorgeschriebene und unverzichtbare Prozessvoraussetzung.
Angesiedelt ist der Schlichtungsausschuss bei den jeweils zuständigen Stellen, wie z.B. der Industrie- und Handelskammer oder der Landwirtschaftskammer. Im Schlichtungsausschuss sitzen Vertreter der Auszubildenden und der ausbildenden Betriebe zu gleicher Zahl.
Den genauen Ablauf des Schlichtungsverfahrens regeln spezielle Verfahrensordnungen. Hierzu können z.B. spezielle Anforderungen an den Antrag, der Ausschluss der Öffentlichkeit und der Ablauf des Verfahrens gehören.
Der Ausschuss muss mündlich verhandeln. Die Streitparteien können sich dabei von einem Bevollmächtigten - zum Beispiel einem Rechtsanwalt - vertreten lassen.
Die Ausschussmitglieder, die sog. Schlichter versuchen grundsätzlich zu vermitteln, d.h. einen Kompromiss zu finden, mit dem die Streitparteien einverstanden sind. Gelingt dies, wird ein Vergleich über den Konflikt geschlossen.
Im Rahmen eines Vergleichs können die Bedingungen, unter denen das Ausbildungsverhältnis fortgeführt wird, geregelt werden. Die Parteien können sich aber auch über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und deren Bedingungen verständigen.
Sollte es zu keinem Vergleich kommen, muss der Ausschuss durch Spruch entscheiden.
Wird der durch den Ausschuss gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.
Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen wurden, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, kann vollstreckt werden. Sie haben insofern die gleiche Wirkung wie ein richterliches Urteil.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Schlichtungsverfahren ein zwingender, dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgeschalteter Schritt ist. Es handelt sich um ein spezielles Verfahren mit eigenen Regeln.
Infolge der komplexen Fragen, welche im Rahmen des Schlichtungsverfahrens auftauchen können, empfiehlt es sich, die Unterstützung eines Fachmanns hinzuzuziehen.

