LAG B-W: Verzicht auf Probezeit bedeutet nicht Verzicht auf Wartezeit nach dem KSchG
LAG B-W: Verzicht auf Probezeit bedeutet nicht Verzicht auf Wartezeit nach dem KSchG
In dem von dem Landesarbeitsgericht zu entscheidendem Fall wurde für den Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag geregelt, dass keine Probezeit vereinbart ist. Das Gericht musste sich unter anderem mit der Frage beschäftigen, ob der Arbeitgeber damit auch auf die kündigungsrechtliche Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz verzichtet hat.
Damit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, muss nach § 1 Abs. 1 KSchG das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden haben. Enthält der Arbeitsvertrag eine Regelung „es wird keine Probezeit vereinbart“, so liegt nach Auffassung des Gerichts darin für sich genommen keine Vereinbarung des Verzichts auf die 6-monatige Wartezeit bis zum Eingreifen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach Kündigungsschutzgesetz, sondern nur die Klarstellung, dass keine Probezeit im Sinne des § 622 Abs. 3 BGB vereinbart wurde. Der Verzicht auf eine Probezeit bedeutet nicht, dass gleichzeitig auch auf eine Wartezeit verzichtet wurde. Umstände außerhalb des Vertrages, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden, konnte das Gericht nicht erkennen.
Damit setzte der allgemeine Kündigungsschutz des Arbeitnehmers erst nach sechs Monaten ein. Im vorliegenden Fall konnte sich der Arbeitnehmer nicht auf den besonderen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes berufen.
(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.6.2019, Az. 15 Sa 4/19)

