LAG Baden-Württemberg zum Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung bei Einwurf in den Hausbriefkasten
LAG Baden-Württemberg zum Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung bei Einwurf in den Hausbriefkasten
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat Stellung genommen, ob eine Kündigung als zugegangen gilt, wenn diese bis 17:00 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wird, die Post aber normalerweise zwischen 9:00 und 11:00 Uhr zugestellt wird.
Der Zugang der Kündigung ist von entscheidender Bedeutung, wenn es um die Dreiwochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG geht. Danach muss das Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung angerufen werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird die Kündigung wirksam und der Arbeitnehmer muss diese gegen sich gelten lassen.
Im vorliegenden Fall ging es um solche eine Problematik. So musste das Gericht entscheiden, ob das Arbeitsgericht zu spät angerufen wurde.
Das Kündigungsschreiben wurde gegen 13:25 Uhr in den Hausbriefkasten eingeworfen. Das Arbeitsgericht ging dabei davon aus, dass der Zugang der Kündigung am selben Tag noch zu bejahen ist, da diese bis 17:00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen wurde. Das Kündigungsschreiben ist als Willenserklärung unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB noch am selben Tag in die verkehrsübliche tatsächliche Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers gelangt, sodass der Arbeitnehmer unter den gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit hatte, Kenntnis von der Kündigung zu erlangen.
Es kommt nicht auf die individuellen Verhältnisse der Postzustellzeiten beim Empfänger an.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine generalisierende Betrachtung vorzunehmen. Für das Landesarbeitsgericht war daher entscheidend, wann ein Arbeitnehmer typischerweise seinen Hausbriefkasten lehrt. Dies sei bei Arbeitstagen die Rückkehr zum Wohnort, d. h. im entschiedenen Fall 17:00 Uhr.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2018, Az. 9 Sa 69/18

