LAG Köln zu einer fristlosen Kündigung bei exzessiver privater Internetnutzung
LAG Köln zu einer fristlosen Kündigung bei exzessiver privater Internetnutzung
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 07.02.2020 über die Frage befinden müssen, ob bei exzessiver privater Internetnutzung während der Arbeitszeit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.
Dem Arbeitnehmer wurde nach einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung für seine Tätigkeit ein Laptop überlassen. Die Nutzung zu privaten Zwecken war ihm untersagt. Der Arbeitnehmer erklärt sich zudem bereit, dass die Daten des Laptops darauf überprüft werden dürfen, ob sich diese privaten oder geschäftlichen Zwecken zuordnen lassen.
Der Arbeitgeber stellte fest, dass von diesem Laptop an einem Tag 13 private E-Mails seitens des Arbeitnehmers geschrieben wurden.
Eine weitere Überprüfung des Laptops ergab, dass an einem Tag ungefähr alle 33 Sekunden insgesamt 616 Webseiten zu privaten Zweckenzwecken aufgerufen wurden. An weiteren Tagen wurden jeweils 174 Webseiten und 205 Webseiten zu privaten Zwecken aufgerufen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, wonach die außerordentliche Kündigung rechtmäßig war.
Die private Internetnutzung während der Arbeitszeit ist ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung. Es handelt sich um einen schweren Verstoß, da der Arbeitnehmer in erheblichem zeitlichem Umfang das Laptop zu privaten Zwecken genutzt hat.
Der Verstoß ist so schwer, dass der Arbeitgeber keine Abmahnung aussprechen musste und eine Interessenabwägung zulasten des Klägers ausfällt.
Das Gericht stellte weiter fest, dass die arbeitsvertragliche Einwilligung zur Überprüfung des Laptops unwirksam ist. Ein Beweisverwertungsverbot folgt daraus jedoch nicht. Vielmehr sind die Erhebung und die Verarbeitung der Daten gemäß § 226 Abs. 1 BDSG möglich.
LAG Kön, Urteil vom 07.02.2020, Az. 4 Sa 329/19

