LAG München zur Arbeitgebereigenschaft des Fremdgeschäftsführers nach § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG
LAG München zur Arbeitgebereigenschaft des Fremdgeschäftsführers nach § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG
Das Landesarbeitsgericht München musste sich mit der Frage beschäftigen, ob Fremdgeschäftsführer Arbeitnehmer i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG sind. Hiervon war abhängig, ob die Privilegierung von Kleinbetrieben im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung findet.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und damit einhergehend der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Entscheidend war, ob Fremdgeschäftsführer für das Erreichen des Schwellenwertes des § 23 Abs. 3 S. 3 KSchG zu berücksichtigen waren.
Das Gericht hat entschieden, dass der Schwellenwert des § 23 Abs. 3 S. 3 KSchG nicht überschritten wurde. Die Fremdgeschäftsführer waren im vorliegenden Fall nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes anzusehen. Das Kündigungsschutzgesetz findet nur eingeschränkt Anwendung.
Zur Begründung berief sich das Gericht unter anderem auf § 14 Abs. 1 S. 1 KSchG, wonach die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung von juristischen Personen berufen ist, nicht gelten.
Fremdgeschäftsführer nehmen auf Grund ihre Rechtsstellung grundsätzlich Arbeitgeberfunktionen war und verkörpern damit den Arbeitgeber. Anhaltspunkte, für einen Ausnahmefall, der auf eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Tätigkeit eines Geschäftsführers hinweist, waren nicht erkennbar.
Auch auf den europäischen Arbeitnehmerbegriff kam es vorliegend auch nicht an, da § 23 KSchG nicht auf Unionsrecht beruht.
LAG München, Urteil vom 9.7.2020, Az. 7 Sa 444/20

