Prozesskostenhilfe für den Schleppnetzantrag
Prozesskostenhilfe für den Schleppnetzantrag
Nach Auffassung des LAG Hamm (Beschluss vom 14.11.2017, Az. 5 Ta 55/17) ist in der Regel auch für den Schleppnetzantrag Prozesskostenhilfe (PKH) auf Antrag zu gewähren.
Eine Partei erhält nach § 114 ZPO auf Antrag PKH, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten sind dann gegeben, wenn es aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich ist, dass der Antragsteller mit seine Rechtsbegehren durchdringen wird. PKH darf nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist.
Dies ist bei einem Schleppnetzantrag nicht der Fall. Der Schleppnetzantrag ist ein allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 ZPO. Er wird regelmäßig neben dem Kündigungsschutzantrag gestellt und hat zum Inhalt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern fortbesteht. Der Antrag dient dazu, dass auch noch nach Ablauf der drei-Wochen-Frist (§ 4 S. 1 KSchG) Kündigungen in den Prozess eingeführt und deren Unwirksamkeit reklamiert werden können.
Es entspricht der anwaltlichen Fürsorge, einen allgemeinen Feststellungsantrag bereits bei Klageerhebung zu stellen. Es wäre damit ein Verstoß gegen die gebotene weitgehende Gleichstellung der unbemittelten mit der bemittelten Partei, wenn der unbemittelten Partei für einen Schleppnetzantrag keine PKH gewährt würde.

