Unwirksamkeit von Ausschlussfristen ohne Ausnahme vom Mindestlohn
Unwirksamkeit von Ausschlussfristen ohne Ausnahme vom Mindestlohn
Das LAG Hamburg (Urteil vom 20.02.2018, Az. 4 Sa 69/17) hat festgestellt, dass Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die nach Inkrafttreten des MiLoG abgeschlossen bzw. geändert wurden, gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen, wenn sie nicht den Anspruch auf Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen. Die Rechtslage nach Inkrafttreten des MiLoG würde dann nicht zutreffend abgebildet werden.
Im vorliegenden Fall enthielt der Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist, wonach Ansprüche innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis oder Kennenmüssen schriftlich geltend zu machen waren. Ausgenommen waren lediglich Ansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung resultieren.
Das Gericht differenzierte für die Wirksamkeit solcher Ausschlussklauseln danach, ob die Vereinbarung hierüber vor oder nach Inkrafttreten des MiLoG am 16.8.2014 geschlossen wurde.
Nach Inkrafttreten ist ein Abschluss solcher Vereinbarungen unwirksam. Es liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn der Anspruch auf Mindestlohn nicht ausdrücklich ausgenommen wurde. Die Rechtslage nach Inkrafttreten des MiLoG wird dann nicht mehr zutreffend abgebildet. Auch eine geltungserhaltende Reduktion der Ausschlussklausel auf Ansprüche, soweit diese über den Mindestlohn hinausgehen, findet bei AGB grundsätzlich nicht statt. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB steht dem entgegen. Es wird beim durchschnittlichen Arbeitnehmer der Eindruck erweckt, er müsse auch Ansprüche auf Mindestlohn binnen der vereinbarten Ausschlussfrist geltend machen.

