Urlaubsabgeltung für den verstorbenen Arbeitnehmer
Urlaubsabgeltung für den verstorbenen Arbeitnehmer
Der EuGH hat in einer jüngeren Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Erben einen Vergütungsanspruch für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub eines verstorbenen Arbeitnehmers haben.
Das Gericht führt weiter aus, dass soweit nationales Recht eine solche Möglichkeit ausschließt, dies mit Unionsrecht unvereinbar ist und sich die Erben deswegen unmittelbar auf das Unionsrecht berufen können.
Dies gilt sowohl gegenüber öffentlichen als auch privaten Arbeitgebern.
Art. 7 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen (hier: § 7 Abs. 4 BUrlG iVm § 1922 Abs. 1 BGB) entgegenstehen, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers der von ihm gemäß diesen Bestimmungen erworbene Anspruch auf vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub untergeht, ohne dass ein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers übergehen könnte.
So das Urteil des EuGH (Große Kammer) vom 06.11.2018 - EUGH Aktenzeichen C-569/16, EUGH Aktenzeichen C‑570/16.

