Werkmangel bei vergilbter frisch geweißter Wand
Mit Urteil vom 31.08.2017 hat der VII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass ein Werkmangel vorliegt, wenn eine frisch geweißte Wand bereits nach weniger als einem Jahr vergilbt.
Im konkreten Fall betraf dies den Anstrich in einer Produktionshalle einer Großbäckerei. Es wurde zunächst eine entsprechende Probefläche angelegt, welche schneeweiß aussah. Die Arbeiten wurden infolgedessen teilweise ausgeführt. Nach knapp acht Monaten rügte der Besteller den vergilbten und fleckigen Zustand der bearbeiteten Flächen. Das Vertragsverhältnis wurde daraufhin einvernehmlich aufgehoben. Die Abnahme wurde verweigert und Mangelbeseitigung begehrt.
Das Gericht ging von einem Werkmangel nach §§ 633, 634 BGB aus.
Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Dies umfasst auch die dem Werk für eine gewisse Zeit anhaftenden physischen Merkmale. Bei einem Anstrich ist dies auch die Farbstabilität für einen bestimmten Zeitraum.
Auch wenn das Vergilbungsrisiko weder vor oder noch bei Vertragsschluss erörtert wurde, darf der Besteller erwarten, dass der nach der Besichtigung der Probefläche festgelegte Weißanstrich nicht bereits nach weniger als einem Jahr mehr als nur unwesentlich vergilbt.
BGH, Urteil vom 31.08.2017, Az. VII ZR 5/17