Witterungseinflüsse und die erforderliche Mitwirkungshandlung nach § 642 BGB
In einem Urteil vom 20.04.2017 (Az. VII ZR 194/13) hat sich sich der BGB mit der Frage beschäftigt, ob außergewöhnliche Witterungsverhältnisse zu einer dem Bauherren zuzurechnenden Behinderung führen, die Ansprüche des Auftragnehmer nach § 642 BGB auslösen.
Der Entscheidung lag der folgende vereinfachte Sachverhalt zu Grunde: Durch eine außergewöhnlich lange Periode mit Forst, Eis und Schnee, welche weit über den Durchschnittswerten der vergangenen 30 Jahre lag, zeigte die Auftragnehmerin der Bauherrin witterungsbedingt die Einstellung der Bauarbeiten an.
Die Bauherrin verlängerte infolgedessen die Ausführungsfrist entsprechend. Die Auftragnehmerin machte im Rahmen eines Nachtragsangebots, die Kosten der Bauhilfsmittel, Baustelleneinrichtung, Gemeinkosten, Verkehrssicherung, Personal und Unterdeckung der allgemeinen Geschäftskosten aufgrund der witterungsbedingten Verzögerung geltend. Die Bauherrin lehnte dies ab.
Zu Recht wie der BGH entschied. Insbesondere aus § 642 BGB ergab sich im vorliegenden Fall kein Anspruch. Es fehle an einer Mitwirkungshandlung des Auftraggebers im Sinne des § 642 BGB.
Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt – durch Vertragsauslegung sowie ergänzende Vertragsauslegung -, trifft den Auftraggeber grundsätzlich keine Pflicht für die Bausausführung auskömmliches Wetter zur Verfügung zu stellen.
Nicht beherrschbare äußere Einflüsse, wie vorliegend das Wetter, fallen nicht in die Mitwirkungsphäre des Bauherrn. Diese sind grundsätzlich Teil der originären Risikosphäre des Bauunternehmers.
Anders ist dies – so das Urteil des BGH vom 20.10.2005 (Az. VII ZR 190/02) –, wenn Bauarbeiten infolge eines unzureichenden Hochwasserschutzes nicht weitergeführt werden konnten und der durch die Bauherrin zu errichtente Hochwasserschutz aufgrund von unzureichender Planung lückenhaft ist. Dies ist als Unterlassung einer Mitwirkungshandlung zu werten, die der Bauherrin zuzurechnen ist. Damit bestand ein Entschädigungsansprch der Bauunternehmerin nach § 642 BGB.
Wie immer gilt – was auch die Rechtsprechung fast schon formelhaft betont -, dass jeder einzelne Fall verschieden ist. Die Schwierigkeiten liegen regelmäßig im Detail. Gerne stehen wir Ihnen dabei zurate und prüfen, wie Sie als Unternehmer oder Bauherr ihre rechtlichen Interessen durchsetzen können.
(Stand 18.12.2017)

