BGH: Eltern dürfen auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter zugreifen
BGH: Eltern dürfen auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter zugreifen
Der BGH hat am 12.07.2018 entschieden, dass nach dem Tod des Nutzers die Erben auf das Konto und dessen Inhalt bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich Zugang haben, da der Vertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese übergeht.
Der Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Klägerin ist die Mutter der mit 15 Jahren verstorbenen Tochter, deren Erbin sie gemeinsam mit dem Vater der Erblasserin wurde.
Die Mutter begehrt Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer Tochter.
Die Tochter verstarb aus bisher ungeklärten Gründen. Die Mutter erhofft sich durch die Einsichtnahme unter anderem eine Klärung der Umstände.
In der 1. Instanz wurde der Klage stattgegeben. Dieses Urteil wurde in 2. Instanz abgeändert und aufgehoben.
Der BGH hat nunmehr das Urteil der 1. Instanz bestätigt.
Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB geht der Nutzungsvertrag zwischen der Tochter und der Beklagten auf die Erben über.
Sowohl aus den Nutzungsbedingungen, als auch dem Wesen des Vertrages ergibt sich keine Unvererblichkeit.
Es kommt insbesondere nicht zu einer Differenzierung des Kontozugangs nach Vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten. Dies lässt sich bereits aus der Vererbbarkeit von Tagebüchern und persönlichen Briefen schließen.
Auch verhindert das postmortale Persönlichkeitsrecht sowie das Fernmeldegeheimnis oder die seit 25.05.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung nicht die Vererblichkeit des Kontos beim sozialen Netzwerk.
Alles in allem ist dies eine folgerichtige Entscheidung des BGH; der Erbe tritt in die Fußstapfen des Erblassers, auch beim Facebook-Konto.
(BGH III ZR 183/17, Urteil vom 12.07.2018)

