Der Pflichtteil
Der Pflichtteil
Nach deutschem Recht steht es grundsätzlich jedem frei ein Testament zu errichten bzw. bei einem Notar erstellen zu lassen und als Erbe einzusetzen wer einem beliebt.
Durch das eigene Testieren kann man sich folglich seine Erben aussuchen. Was wesentlich schwerer bis unmöglich ist, ist der Ausschluss von unliebsamen Pflichtteilsberechtigten.
In Deutschland räumt das Pflichtteilsrecht dem Pflichtteilsberechtigten eine starke Stellung ein.
Grundsätzlich sind pflichtteilsberechtigt die Abkömmlinge (Kinder bzw. wenn diese vorverstorben sind die Enkel), der Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers. Vorrangig vor den Eltern haben die Abkömmlinge einen Anspruch auf den Pflichtteil.
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.
So hätte beispielsweise die im gesetzlichen Güterstand (es wurde kein Ehevertrag geschlossen) lebende Ehefrau bei zwei mit dem Erblasser gemeinsamen Kindern ein Erbrecht in Höhe von ½ und demnach bei Enterbung ein Pflichtteilsrecht in Höhe von 1/4.
Ein Pflichtteilsanspruch muss ausdrücklich gegenüber dem Erben geltend gemacht werden, er fließt einem nicht automatisch zu.
Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt innerhalb von drei Jahren ab dem Jahr in welchem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt.
Zur Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs, welcher ein reiner Geldanspruch ist, ist Kenntnis über den Bestand des Nachlasses zum Todestag erforderlich. Hierfür fordert der Pflichtteilsberechtigte den Erben zur Erstellung eines stichtagsgenauen Nachlassverzeichnisses auf.
Auch können im Rahmen des sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten eine Rolle spielen und ggf. zumindest teilweise geltend gemacht werden.
Oft gerät an diesem Punkt, sei es beim Erben, welcher das Nachlassverzeichnis erstellen muss, sei es beim Pflichtteilsberechtigten, welcher die Auskunft über den Nachlass begehrt, der Auskunftsprozess ins Stocken.
Gerne beraten wir zu diesem Thema und/oder übernehmen die Korrespondenz mit der Gegenpartei.
Ein Entzug des Pflichtteils ist nur in sehr engem Rahmen möglich.
So ist dies beispielsweise nach dem Versuch den potentiellen Erblasser umzubringen, gegen diesen ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen zu begehen oder nach der böswilligen Verletzung von Unterhaltspflichten möglich.
Wirkt der Pflichtteilsberechtigte mit, kann zu Lebzeiten ein sogenannter Pflichtteilsverzicht durchgeführt werden. Dies muss im Rahmen eines notariellen Vertrages erfolgen.
Als Gegenleistung kann beispielsweise eine Gegenleistung in Form einer Geldzahlung für den Pflichtteilsverzicht vereinbart werden.