Die erbrechtlichen Auswirkungen der Schenkung zu Lebzeiten
Der Artikel stellt die Auswirkungen einer unbenannten Zuwendung auf den späteren Erbfall im Überblick dar.
Wer davon ausgeht, dass durch Schenkungen zu Lebzeiten der Nachlass automatisch geschmälert wird und so unerwünschte Erben oder Pflichtteilsberechtigte nur gering am Nachlass beteiligt werden, muss auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen werden, welche die diesbezüglichen Handlungsfreiheiten einschränken.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Diese Schenkungen können zunächst eine Auswirkung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch entsprechend § 2325 BGB haben. Pflichtteilsberechtigt ist, wer Abkömmling oder Eltern oder Ehegatte des Erblassers ist und durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist.
Wie fließen Schenkungen in den Nachlasswert?
Mit Gesetzesänderung zum 01.01.2010 wurde die bisherige Regelung, dass die Schenkungen die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgten, voll auf den Wert des Nachlasses angerechnet werden, dahingehend abgeändert, dass nun eine „Abschmelzung“ der Werte innerhalb der Zehnjahresregelung erfolgt.
Dies bedeutet, dass eine Schenkung, die im Jahr des Todes erfolgte, zu 100 Prozent in die Berechnung mit einfließt. Eine im Jahr zuvor gemachte Zuwendung fließt folglich nur noch zu 90 % ein, usw. Dementsprechend ist eine Schenkung nach dem zehnten Jahr für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht mehr relevant.
Bewertung der einzelnen Schenkungen
Die Schenkungen werden entsprechend ihrer Art bewertet. Eine verbrauchbare Sache, bspw. Wertpapiere oder Geld, kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatten. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; oder ggf. mit geringerem Wert, wenn er diesen zum Zeitpunkt der Schenkung hatte.
Sog. Pflicht- oder Anstandsschenkungen fallen nicht hierunter. Dies sind bspw. Geburtstagsgeschenke.
Erben
Unter Erben, bspw. Geschwistern, findet unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Ausgleich des zu Lebzeiten Zugewendeten statt. Hier ist entsprechend dem oben gesagten auch die Art und der Wert der Schenkung entscheidend.
Auch besteht hier die Möglichkeit bereits zu Lebzeiten durch den Erblasser eine Regelung zu treffen, inwieweit die Schenkung ausgeglichen werden soll.
Wir beraten Sie hierzu gerne.

