Entmüllungskosten eines „Messiehaus“ mindern die Erbschaftsteuer nicht (FG Baden-Württemberg)
Der 7. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kosten der Entmüllung des zum Nachlass gehörenden, vom Erblasser eigengenutzten Objekts die Erbschaftsteuer nicht mindern.
Sachverhalt
Der Kläger ist Neffe und als Mitglied der Erbengemeinschaft Miterbe des Erblassers. Teil des Nachlasses war u.a. ein vom Erblasser selbstgenutztes Wohnhaus, welches später durch die Erbengemeinschaft weiterveräußert wurde. Da der Erblasser ein sog. „Messie“ war, musste das Wohnhaus erst aufwendig entmüllt werden.
Der Kläger wollte diese Entmüllungskosten als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG in Abzug bringen. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat dem Finanzamt Recht gegeben. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG sind u.a. Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, abzugsfähig. Das Gericht geht davon aus, dass es für den vorliegenden Sachverhalt am Merkmal der „Unmittelbarkeit“ fehlt. „Unmittelbarkeit“ setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Abwicklung, Regelung, Verteilung oder Erlangung des Erwerbs voraus.
Vorliegend sei der sachliche Zusammenhang dadurch unterbrochen, dass die Erbengemeinschaft ihre rechtliche Herrschaft über die zum Nachlassvermögen gehörenden Gegenstände erlangt hat und der Wert dieser Gegenstände weder im Verhältnis zu den einzelnen Miterben noch zu den Finanzbehörden streitig sei.
Die Vermüllung des Wohnhauses mag ein tatsächliches Hindernis für den Verkauf gewesen sein, jedoch hindere dies die Erbengemeinschaft nicht, das rechtliche, ungeteilte Erbe anzutreten.
Es handele sich vielmehr um nichtabziehbare Verwaltungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG.
Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH nicht zugelassen.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014, Az.: 7 K 1377/14

