EuGH zur Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen
EuGH zur Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen
Am 06.11.2018 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergeht. Folglich können die Erben den Anspruch gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber geltend machen.
Das deutsche Recht schließt solch einen Anspruch gerade aus.
Der europäische Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist, sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen können.
Folglich müssen in Zukunft die deutschen Gerichte bei Streitigkeiten über den Anspruch der Erben auf einen nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub das deutsche Recht nicht anwenden, sondern den Erben nach Unionsrecht den Anspruch zugestehen.
(Urteil in der Rechtssache C-569/16 und C-570/16 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 06.11.2018)

