Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19.02.2020 als letzte Instanz entschieden, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt auch dann besteht, wenn die Ehegatten nicht zusammengelebt haben und nicht gemeinsam gewirtschaftet haben.
Wie kam es zu dieser Entscheidung?
Die Ehefrau hatte gegen ihren Ehemann Anspruch auf Trennungsunterhalt, d.h. Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens vor der Ehescheidung gestellt, da sie weniger verdiente als der Ehemann.
Die Besonderheit an der vorliegenden Konstellation ist, dass es sich um eine arrangierte Ehe handelte: der Ehemann lebte zudem zu keinem Zeitpunkt mit der Ehefrau zusammen. Für die Zukunft war ein Zusammenzug geplant, dieser fand jedoch nie statt.
Die Eheleute hatten demnach bei der Trennung nie zusammen gelebt, auch nicht zusammen gewirtschaftet, hatten also keine gemeinsamen Konten, und hatten auch zu keinem Zeitpunkt eine sexuelle Beziehung miteinander aufgenommen.
Dies war jedoch für den BGH nicht relevant. Einzig relevant war, dass eine wirksame Ehe vorlag.
Eine Ausnahme wäre gegeben, wenn die Eheleute von Anfang an einvernehmlich vereinbart hätten, keine Lebensgemeinschaft zu begründen. Genau dies war jedoch in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall.
Nach § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Der BGH stellt in der Entscheidung klar, dass die allgemeinen Folgen einer Trennung und bevorstehenden Ehescheidung für alle Formen der Ehe gelten und keine Ausnahmen zu machen sind.
(BGH, XII ZB 358/19)

