Elternunterhalt - Auch Kinder haften für Ihre Eltern
Elternunterhalt - Auch Kinder haften für Ihre Eltern
Die Gesellschaft wird immer älter, der Pflegebedarf erhöht sich und damit rückt die Thematik Elternunterhalt, d.h. die Verpflichtung der eigenen Kinder den Lebensunterhalt ihrer Eltern zu sichern, immer mehr in die anwaltliche Beratungspraxis.
Der Elternunterhalt kann ab dem Zeitpunkt relevant werden, in dem Bedürftigkeit für den Elternteil besteht, d. h. in welchem die eigenen Einkünfte, Vermögenswerte und evtl gewährtes Pflegegeld des Elternteils (und ggf. des Ehepartners) nicht mehr ausreichen, um die Pflegekosten bspw. durch die Betreuung durch einen Pflegedienst oder hinzukommend die Kosten für die Unterbringung in einem Alters-/ oder Pflegeheim, welche leicht 3.000,00 € im Monat übersteigen können, zu decken.
Oftmals springen in diesen Fällen die zuständigen Sozialhilfeträger ein. Diese treten dann an die Kinder die grundsätzlich leistungsverpflichtet sind heran und fordern das Geld zurück.
Vor einem Rückgriff durch die Sozialhilfeträger ist das leistungsverpflichtete Kind grundsätzlich auch nicht dadurch „geschützt“, dass seit vielen Jahrzehnten kein Kontakt mehr zu dem nun unterhaltsberechtigten Elternteil bestand und ggf. der Kontaktabbruch sogar durch den Unterhaltsberechtigten erfolgte (vgl. BGH XII ZB 607/12). Hierbei ist immer der jeweilige Einzelfall zu überprüfen.
Selbstverständlich sind der Leistungsfähigkeit des Kindes Grenzen gesetzt. Entsprechend den in unserer Region anzuwenden Süddeutschen Leitlinien beträgt der Selbstbehalt mindestens 1.800,00 €. Dieser erhöht sich unter anderem je nachdem in welcher Familienkonstellation das unterhaltsverpflichtete Kind selbst lebt, d.h. je nachdem ob es dem eigenen Ehepartner (sog. Familienunterhalt) oder eigenen Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist.
Alles was über dem Selbstbehalt liegt muss nicht automatisch an Elternunterhalt aufgewendet werden, sondern nur 50 Prozent der Differenz zwischen Selbstbehalt und dem sog. bereinigten Nettoeinkommen fließen ein. „Bereinigt“ bedeutet in diesem Fall, dass zuvor alle Ausgaben vom Einkommen abgezogen wurden.
Nach einer jüngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 9. März diesen Jahres (BGH XII ZB 693/14) kann auch eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt bei der Bemessung des Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt zu berücksichtigen sein.
Das heißt, es kann auch bei Leistungsverpflichtete, die nicht verheiratet sind, sondern mit ihrem Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben aus der ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist, gerade der dem Partner eventuell zustehende Betreuungsunterhalt Berücksichtigung findet. Relevant ist herbei unter anderem das Alter des gemeinsamen Kindes und der hieraus einhergehende Betreuungsbedarf für dieses.
Dies hat der Bundesgerichtshofs jetzt erstmals anerkannt.
Neben dem Einkommen sind noch die jeweiligen Vermögenswerte zu berücksichtigen. Bei dem Verpflichteten sind in der Regel das Eigenheim, sowie ein Notgroschen von ca. 10.000,00, sowie die Altersvorsorge geschützt. Entscheiden ist jedoch immer der Einzelfall, so dass die Werte immer individuell überprüft werden müssen und nach oben oder unten abweichen können.
Ebenso steht auch dem pflegebedürftigen Elternteil ein bestimmtes, sehr geringes, Schonvermögen zu. Hierbei gilt der Grundsatz, dass vorhandenes Vermögen bis zum Schonvermögen zunächst zu verwerten ist, bevor der Sozialhilfeträger eintritt.
Ist das unterhaltsverpflichtete Kind verheiratet und verfügt der Ehepartner über ein höheres Einkommen als der Pflichtige, so ist zu überprüfen, ob über den Familienunterhalt des Ehegatten der Selbstbehalt des Pflichtigen ganz oder teilweise gedeckt ist und so gegebenenfalls das Einkommen des Pflichtigen ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen ist.
Wie immer gilt: Auch hier konnte nur ein grober Überblick über die Thematik Elternunterhalt gegeben werden da es immer auf den individuellen Einzelfall ankommt weshalb immer kompetenter Rechtsrat durch spezialisierte Rechtsanwälte/ -innen eingeholt werden sollte.

