FG Sachsen: Ende des Kindergeldanspruchs erst mit Bekanntgabe der universitären Prüfungsfeststellung
Zur Frage der Zulässigkeit einer „Blitzer-App“
Der 4. Senat des Sächsischen Finanzgerichts hat sich mit Frage beschäftigt unter welchen Voraussetzungen eine universitäre Berufsausbildung beendet ist. Endet diese, so entfällt auch der Anspruch auf Kindergeld.
Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur unter den speziellen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 und 5 EStG.
Studieren die Kinder, so müssen im Wesentlichen zwei Voraussetzungen vorliegen. Es darf weder das 25. Lebensjahr vollendet (zu den Ausnahmen vgl. § 32 Abs. 5 EStG), noch die Berufsausbildung beendet sein.
Das Ende der universitären Berufsausbildung
Nach Auffassung des 4. Senats des Sächsischen Finanzgerichts ist die universitäre Berufsausbildung erst mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgeschlossen. Ein Kind befindet sich in der (universitären) Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich noch ernstlich darauf vorbereitet. Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst dann beendet, wenn die nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolgs vorgesehen Prüfungsentscheidung ergangen ist.
Im vorliegenden Fall konnte das Gericht offenlassen, ob dies bereits mit Bekanntgabe der Bewertung der Diplomarbeit oder erst mit Übergabe der Diplomurkunde der Fall war, da beides im selben Monat stattgefunden hat.
Langer Zeitraum zwischen Einreichung der letzten Prüfungsleistung und Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung ist unschädlich
Zwischen Einreichung der Diplomarbeit im Oktober 2009 und der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Mai 2010 lag im zu entscheidenden Fall ein relativ langer Zeitraum. Verzögert sich die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in unangemessener Weise, so ist dies jedoch nach Auffassung des Gerichts unerheblich, wenn dies allein durch die Universität zu verantworten sei (so auch das Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27. Juni 2001 – 9 K 685/97 KI).
Damit lässt eine verspätete Mitteilung des Prüfungsergebnisses, das nicht in den Verantwortungsbereich des Kindes fällt, sondern in den der Universität, einen Kindergeldanspruch nicht entfallen.
Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17. Juni 2015 – 4 K 357/11 (Kg)

