Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Durchführung von Schutzimpfung eines Kindes auf einen mitsorgeberechtigten Elternteil
Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Durchführung von Schutzimpfung eines Kindes auf einen mitsorgeberechtigten Elternteil
Bei während der Ehe geborenen Kindern besteht automatisch die gemeinsame elterliche Sorge, ansonsten kann diese vom Vater des Kindes anerkannt werden, auch bereits vor der Geburt des Kindes.
Doch was passiert mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nach einer Trennung?
Einmal entstanden bleibt diese beiden Elternteilen grundsätzlich gemeinsam erhalten. Jeder Elternteil kann jedoch beantragen, dass das Familiengericht ihm die elterliche Sorge oder einen Teilbereich überträgt.
In der vom Bundesgerichtshof am 03.05.2017 (BGH XII ZB 157 / 16) getroffenen Entscheidung ging es um einen Teilbereich der elterlichen Sorge, der Gesundheitsfürsorge.
Konkret ging es um den Streit zweier getrennt lebender Elternteile über die Notwendigkeit von Schutzimpfung für Ihre gemeinsame Tochter.
Der Vater war hierbei für die Durchführung altersentsprechender Schutzimpfung, welche verfügbar sein und von der ständigen Kommission am Robert-Koch-Institut empfohlen wurden.
Die Mutter sprach sich wegen dem für sie bestehenden Risiko für Impfschäden gegen die Impfungen aus. Nur wenn Impfschäden ärztlicherseits mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, könne sie eine anlassunabhängige Impfung ihrer Tochter befürworten.
Der BGH hat in diesem Fall entschieden, dass bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil übertragen werden kann, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der ständigen Kommissionen beim Robert-Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.
Damit wurde dem Vater in diesem Teilbereich die elterliche Sorge übertragen.
Entscheidend im Rahmen dieses Beschlusses war die Frage, ob Schutzimpfungen dem Bereich der Alltagssorge oder als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung eingruppiert werden konnte.
Bei Entscheidungen des täglichen Lebens kann der getrennte Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, alleine entscheiden. Entscheidungen des täglichen Lebens sind solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen sich die Eltern abstimmen und versuchen ein Einvernehmen herzustellen.
Damit wurde die Durchführung von bestimmten Schutzimpfungen als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung eingeordnet, so dass bei nicht zu erreichendem Einvernehmen ein Elternteil das Familiengericht anzurufen hat.
Dieses wird sich zum aktuellen Zeitpunkt aller Voraussicht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs anschließen.
Auch hier gilt, es kommt auf den individuellen Fall. Insbesondere beachtet werden muss, dass im Bereich der Schutzimpfungen bspw. keine Entscheidung zu Influenza oder Hepatitis B getroffen wurde.
Bei Streitigkeiten im Themengebiet der elterlichen Sorge wenden Sie sich an Ihren auf das Familienrecht spezialisierten Anwalt.

