Abänderung des Geschäftsjahres einer Unternehmergesellschaft
Abänderung des Geschäftsjahres einer Unternehmergesellschaft
Die Abänderung des Geschäftsjahres einer Unternehmergesellschaft bedarf in der Regel eines Gesellschafterbeschlusses. Das Einreichen eines Jahresabschlusses für einen verkürzten Zeitraum ist nicht ausreichend.
Das Landgericht Bonn (Beschluss vom 26.04.2017, Az. 36 T 526/16) hat entschieden, dass die Abänderung des Geschäftsjahres einer Unternehmergesellschaft, wie auch bei der GmbH, in der Regel nur durch Gesellschafterbeschluss erfolgen kann. Der Gesellschafterbeschluss ist im Handelsregister bekannt zu machen. Dies folgt unmittelbar aus §§ 5a, 53 f. GmbHG.
Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn die Satzung einer GmbH die Bestimmung des Geschäftsjahres der Geschäftsführung übertragen hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.05.1992, Az. 8 W 72/92).
