Gesellschafterstellung eines Ungeborenen im Handelsregister?
Gesellschafterstellung eines Ungeborenen im Handelsregister?
Das OLG Celle (Beschluss vom 30.01.2018, Az. 9 W 13/18) musste beantworten, ob die Schenkung eines Kommanditanteils an eine ungeborene Leibesfrucht bereits vor der Geburt in das Handelsregister eingetragen werden kann. Zudem wurde die Frage aufgeworfen, ob die Schenkung eines Kommanditanteils an einer wirtschaftenden Wind-KG an einen Ungeborenen der Genehmig des Vormundschaftsgerichts bedarf.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass vor der Geburt eine solche Schenkung nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann. Ein Gesellschafterwechsel kann erst dann eingetragen werden, wenn dieser vollzogen ist. Am Vollzug fehlt es vorliegend. Der Rechtserwerb ist noch ungewiss, wenn auch wahrscheinlich. Auch nach GmbH-Recht (§ 40 Abs. 1 GmbHG) sind solche Eintragungen unzulässig. Die Vorverlagerung der wahrscheinlichen künftigen Rechtsänderung widerspricht zudem dem Prinzip von Registerwahrheit und Registerklarheit. Es könnte der (hoffentlich unwahrscheinliche) Fall eines herrenlos gewordenen Kommanditanteils eintreten.
Auch neigt das Gericht in diesem Fall dazu, die Schenkung eines Kommanditanteils an einer wirtschaftenden Wind-KG nicht als lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft anzusehen. Die Schenkung konnte damit nicht ohne die vormundschaftliche Genehmigung vorgenommen werden.
Die Wind-KG sei ein wirtschaftendes Unternehmen, das „den Kräften des Marktes ausgesetzt“ ist. Es kann zu der Notwendigkeit und dem satzungsändernden Beschluss von Nachschüssen, zu der Entstehung von öffentlich-rechtlichen Abgabenschulden der Gesellschaft und von Steuerforderungen gegenüber dem einzelnen Gesellschafter kommen. Aufgrund einer möglichen Vermögenslosigkeit der weiteren Beteiligten ändert auch eine Freistellung des Beschenkten im Schenkungsvertrag durch die weiteren Beteiligten nichts an dieser Einschätzung.
