BGH äußert sich zur Einsicht in die Abrechnungsunterlagen einer Betriebskostenabrechnung
BGH äußert sich zur Einsicht in die Abrechnungsunterlagen einer Betriebskostenabrechnung
Ende des letzten Jahres musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) einmal mehr wieder mit den Betriebskosten beschäftigen.
Dem lag ein Fall zugrunde, wie er doch sehr oft vorkommt. Der Vermieter hatte die Abrechnung über die Betriebskosten erteilt, wobei für den Mieter eine Nachzahlung sich ergeben hatte. Der Mieter begehrte daraufhin Einsicht in die Abrechnungsbelege und auch in die Zahlungsbelege. Der Vermieter gewährte ersteres, verweigerte aber die Einsicht in die Zahlungsbelege.
Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied (Urteil vom 9. Dezember 2020 – VIII ZR 118/19). Dem Mieter steht nach § 259 BGB das Recht zu, in die Abrechnungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Dabei umfasst dieses Recht eben auch die Einsicht in die Zahlungsbelege. Eine Einschränkung sieht der BGH nicht. Das Einsichtsrecht dient dem Mieter dazu, die Abrechnung zu kontrollieren und gezielte Einwendungen bzw. Nachfragen vorzubringen. Davon sind die Zahlungsbelege ebenfalls umfasst. Auf den Umstand, nach welcher Methode der Vermieter abrechnet, kommt es nicht an.
