BGH zur Verwendereigenschaft beim Mietvertrag
BGH zur Verwendereigenschaft beim Mietvertrag
Nahezu jeder Mietvertrag unterfällt dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Damit sind die mietvertraglichen Klauseln von den Gerichten voll überprüfbar. Das geschieht ständig. Und regelmäßig werden Klauseln für unwirksam erklärt mit der Folge, dass an die Stelle der Klausel im Mietvertrag die gesetzlichen Regelungen gelten.
Es kommt sodann darauf an, wer denn Verwender der AGB ist, sie also „stellt“. Im Mietrecht kommt es vor, dass der Vermieter den Mieter bei Abschluss bittet, ein solches Vertragsformular zu besorgen und zum Abschluss mitzubringen. Damit hätte der Mieter den Mietvertrag eingebracht und wäre so Verwender.
Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 8. Mai 2018 – VIII ZR 200/17) ist dies nicht der Fall. Unabhängig davon, ob der Mieter den Mietvertrag besorgt oder nicht, bleibt trotzdem der Vermieter der Verwender des Formulars, wenn er dem Mieter diese Aufgabe überträgt. Insoweit können ihn dann die nachteiligen Folgen treffen, wenn eine Klausel für unwirksam erklärt werden sollte.
BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 – VIII ZR 200/17
