Bundesgerichtshof vom 7 Juli 2021 zu den Voraussetzungen einer Mieterhöhung
Bundesgerichtshof vom 7 Juli 2021 zu den Voraussetzungen einer Mieterhöhung
Im Mietrecht wird es niemals langweilig. Die Rechtsprechung arbeitet unaufhörlich. So auch beim Dauerthema der Mieterhöhung. Dazu hat der Bundesgerichtshof jüngst in einer Entscheidung vom 7. Juli 2021 wieder einmal Stellung genommen.
Was war passiert? Eine Vermieterin verlangte von Ihrem Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete nach den §§ 558 ff. BGB. Die Mietwohnung lag in Nürnberg, wobei hier ein Mietspiegel existiert. Auf diesen nahm die Vermieterin Bezug, fügte ihn jedoch dem Erhöhungsverlangen nicht bei.
Wie der Bundesgerichtshof nun bestätigte, musste sie das auch nicht. Dem Mieter muss es anhand des Erhöhungsverlangens möglich sein, die Erhöhung des Vermieters zu überprüfen. Dabei darf sich der Vermieter auf einen öffentlich einsehbaren Mietspiegel beziehen. Eine Beifügung derselben ist nicht erforderlich. Es reicht dabei aus mitzuteilen, wo dieser beschafft werden kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2021 – VIII ZR 167/20
