Der Bundesgerichtshof äußert sich zu Schadensersatzansprüchen bei Kündigungen wegen Eigenbedarfs
Der Bundesgerichtshof äußert sich zu Schadensersatzansprüchen bei Kündigungen wegen Eigenbedarfs
Jüngst hatte der Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 2020 – VIII ZR 238/18, wieder einen Fall zu entscheiden, bei welchem es um nachfolgende Ansprüche aus vermeintlich vorgetäuschtem Eigenbedarf geht.
Der damalige Mieter wurde von der Vermieterseite im Jahre 2011 gekündigt. Eine Räumungsklage durch das Amtsgericht hatte im Januar 2013 erfolgt. Sodann ging der Mieter in Berufung, schaltete parallel einen Makler zum Erwerb einer Eigentumswohnung ein und kaufte diese Wohnung während des Berufungsverfahrens. An den Makler bezahlte er eine Provision von knapp 30.000 €. Vor dem Landgericht schlossen die Parteien einen Räumungsvergleich. Die begünstigte Person, für welche man ursprünglich die Wohnung gekündigt hatte, zog später nicht in die Wohnung ein.
Daraufhin begehrte der Mieter vor dem vor dem im Wege des Schadensersatzes wegen angeblich vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung unter anderem die Erstattung der Maklerkosten.
Dem erteilte der Bundesgerichtshof nun eine Absage.
Es liegt bereits keine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB vor. Eine Hinweispflicht des Vermieters auf Wegfall des Eigenbedarfes besteht seiner Ansicht nach nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und nicht bis zum Ablauf einer im Vergleichswege vereinbarten Räumungsfrist.
Selbst wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, so umfasst diese nicht die Maklerkosten. Dies rechtfertigt sich darin, dass der Mieter nunmehr quasi die Seiten wechselt und (unter Vermittlung des Maklers) Eigentümer wird. Hierbei unterscheidet er sich von seiner vormaligen Stellung als Mieter, welcher nur Besitzer war.
