Der Bundesgerichtshof äußert sich zum privilegierten Personenkreis bei der Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
17.10.2024
Der Bundesgerichtshof äußert sich zum privilegierten Personenkreis bei der Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
Der Vermieter kündigte ein Mietverhältnis innerhalb der Sperrfrist des § 577a BGB und beruft sich auf eine Ausnahme für einen Vetter, so dass die Beschränkung nach § 577a Abs. 1a S. 2 BGB nicht gelten würde.
Nachdem das Landgericht der Klage auf Räumung noch stattgegeben hatte, stellt der Bundesgerichtshof das klagabweisende Urteil wieder her. Er begründet dies damit, dass der privilegierte Personenkreis nur aus solchen Personen besteht, denen nach den §§ 383 ZPO und 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Ein Vetter gehört dabei nicht dazu. Da die Eigenbedarfskündigung in der Sperrfrist erfolgt ist, wurde die Klage abgewiesen.
(BGH, Urteil vom 10. Juli 2024 – VIII ZR 276/23)

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