Die Klage auf zukünftige Räumung – Auswirkungen des Sozialwiderspruchs
Die Klage auf zukünftige Räumung – Auswirkungen des Sozialwiderspruchs
Der Bundesgerichtshof konnte sich in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2020, VIII ZB 58/21 zu folgender Fragestellung äußern: Der Vermieter kündigte noch im Juni 2020 das Wohnraummietverhältnis aufgrund Eigenbedarfs zum Monatsende März 2021 auf. Der Mieter legte sodann fristgemäß Sozialwiderspruch ein. Noch im Februar 2021 erhob der Vermieter Räumungsklage zum 31. März 2021. Danach fand der Mieter jedoch eine neue Wohnung und zog schließlich vor dem 31. März aus. Daraufhin wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt und es ging nur noch darum, wer die Kosten zu tragen hat.
Da die Klage auf zukünftige Leistung gerichtet war, kommt es darauf an, wie der Vermieter das Verhalten des Mieters zu deuten hatte. Aus diesem Verhalten muss er den Schluss gezogen haben, dass der Mieter die Räumung zum Endzeitpunkt nicht vornehmen würde. Der Bundesgerichtshof hat sich nun dazu erklärt, dass dieses „sich entziehen“ auch dann vorliegt, wenn der Mieter mangels Ersatzwohnraum mitgeteilt hat, dass er nicht ausziehen kann.
Von daher wird aller Vorrausicht nach, nachdem die Sache an das Beschwerdegericht zurückgegeben wurde, der Mieter die Kosten zu tragen haben.
