Ersatz von fiktiven Mängelbeseitigungskosten – Gibt es eine Änderung im Mietrecht?
Ersatz von fiktiven Mängelbeseitigungskosten – Gibt es eine Änderung im Mietrecht?
Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die fiktiven Mangelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht aus dem Jahre 2018 findet eine Diskussion darüber statt, ob diese neue Rechtsprechung auf andere Rechtsgebiete übertragen werden kann. Zuletzt entschied der Bundesgerichtshof mit einem Hinweisbeschluss vom 10. Mai 2022 – VIII ZR 277/20 zu Anwendbarkeit im Mietrecht hierüber.
Was war passiert? Ein Mieter zog aus der Wohnung aus ohne Schönheitsreparaturen durchzuführen. In der Folge verlangte der Vermieter den Nettobetrag aus einem Kostenvoranschlag eines Handwerksbetriebes ohne die Arbeiten durchführen zu lassen.
Das vollkommen zurecht, wie der Bundesgerichtshof befand. Die Entscheidung des Baurechtssenats aus dem Jahre 2018 des Bundesgerichtshofes kann nicht auf das Mietrecht übertragen werden. Dies ist den Besonderheiten des Werkvertragsrechts geschuldet.
Daher können im Mietrecht weiterhin Schadensersatzpositionen fiktiv abgerechnet werden.
