Neuerungen im Mietrecht für das Jahre 2025
Neuerungen im Mietrecht für das Jahre 2025
Auch das kommende Jahr bringt Neuerungen im Mietrecht.
Neu eingefügt wird § 556 Abs. 4 BGB in das Recht der Betriebskosten. So hat der Mieter das Recht die Einsicht in die Belege über die Betriebskostenabrechnung zu nehmen. Das war bislang bereits so. Jedoch fand die Belegeinsicht in Papierform beim Vermieter statt bzw. in Ausnahmefällen durch Übersendung derselben. Nun ist der Vermieter berechtigt, die Belege auch elektronisch bereitzustellen.
Neu ist zudem die Aufhebung der Verweisung auf das Schriftformerfordernis bei Gewerberaummietverträgen in den §§ 578 Abs. 1, 550 BGB. Hier reicht künftig die Textform, also bspw. E-Mail, aus. Bezweckt wird hiermit ein Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit wegen Schriftformverstößen. Für Altverträge gibt es indes diese Möglichkeit noch mit einer Übergangsfrist von zwölf Monaten, also bis zum 1. Januar 2026.