Neues zu den Schönheitsreparaturen - Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2022
Neues zu den Schönheitsreparaturen - Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2022
Das Feld der Schönheitsreparaturen im Mietrecht ist immer wieder ein Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter. Jüngst musste sich das Landgericht Berlin damit befassen.
In dem zu entscheidenden Fall hat der Vermieter mit Schadensersatzforderungen aus unterbliebenen Schönheitsreparaturen im Rahmen eines Kautionsrückzahlungsprozesses aufgerechnet. Dabei war im Mietvertrag eine sogenannte Quotenabgeltungsklausel individualvertraglich vereinbart.
Das Landgericht Berlin hat die Aufrechnung des Vermieters für nicht durchgreifend erachtet. Quotenabgeltungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Sollten sie individualvertraglich vereinbart worden sein, so läge ein Verstoß gegen § 556 Abs. 4 BGB vor. Es können lediglich Betriebskosten neben der Miete gelegt werden, nicht jedoch Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten.
In letzter Instanz entscheidet nun der Bundesgerichtshof über dieses Themenfeld.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2022, Az. 67 S 240/21
