Verjährung der Schadensersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache
Verjährung der Schadensersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache
Kaum eine Frist im BGB ist kürzer, als die des § 548 Abs. 1 BGB. Nach dieser Norm verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache nach sechs Monaten mit Beginn des Zeitpunktes, in welchem er die Mietsache zurückerhält.
Umso mehr gilt es stets, die Mietsache nach Rückgabe auf Mängel und Schäden zu untersuchen und bei Zeitablauf geeignete die Verjährung hemmenden Maßnahmen zu ergreifen.
Teilweise wird versucht, dieser kurzen Verjährung dadurch zu begegnen, dass eben in einem Formularmietvertrag eine längere Verjährungsfrist bzw. ein anderer Verjährungsbeginn vereinbart wird.
So auch in einem Fall, den der Bundesgerichtshof jüngst entschieden hat (BGH, Urteil vom 8. November 2017, Az. VIII ZR 13/17). In diesem wurde in einem Wohnraumformularmietvertrag bestimmt, dass die Ansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache erst zwölf Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem neuen Urteil dieses Unterfangen nicht mitgetragen. Die Klausel ist eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Daher ist diese nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Unangemessen deswegen, da sowohl bei Beginn der Frist als auch bei der Länge der Frist von der gesetzlichen Regelung des § 548 Abs. 1 BGB abgewichen wird. Dies widerspricht dem Zweck der Norm, eine rasche Klärung darüber erlangt werden, ob Ansprüche bestehen und durchgesetzt werden sollen.
