BFH: Überhöhte Geschäftsführervergütung kann zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen
BFH: Überhöhte Geschäftsführervergütung kann zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen
Der Bundesfinanzhof hat sich in einem Urteil vom 12.03.2020 mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen eine überhöhte Vergütung an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft zum Entzug der Gemeinnützigkeit führt.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO darf eine gemeinnützige Körperschaft keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewähren (sog. Drittbegünstigungsverbot).
Ob dies der Fall ist, ist anhand eines Fremdvergleichs zu ermitteln. Nach Auffassung des Gerichts ist dazu auf die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung zurückzugreifen.
Dazu kann ein Vergleich mit Entgelten durchgeführt werden, die Geschäftsführer oder Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens bekommen (interner Fremdvergleich). Alternativ kann ein Vergleich mit Entgelten bei anderen vergleichbaren Unternehmen vorgenommen werden (externer Fremdvergleich). Neben Gehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld sind auch Versicherungsbeiträge, die PKW-Nutzung und Pensionszusagen zu berücksichtigen.
Liegen nur geringfügige Verstöße gegen § 55 AO vor, kann der Entzug der Gemeinnützigkeit gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen.
BFH, Urt. vom 12.3.2020, Az. V R 5/17
